
Achtung: Klauseln!
«In Verträgen kommen zunehmend Klauseln vor, wonach der Unternehmer das Risiko oder die Haftung für eine unvollständige und/oder fehlerhafte Planung des Bauherrn übernimmt.» Das zum Einstieg bereits ein ziemlich heftiger Punkt, wie ich finde. Denn überlegen wir uns mal, was das bedeutet: Du schreibst kurz etwas in den Werkvertrag – und plötzlich liegt das gesamte Risiko der Planung beim Unternehmer. «Damit kann die Übernahme einer Mängelhaftung, einer Schadensersatzpflicht, der Verzicht auf eine Vergütung für allfällig entstehende Mehrkosten und/oder der Verzicht auf Terminerstreckung gemeint sein.» Du kennst bestimmt meine Meinung zu so einer Praxis: Ich finde das extrem unfair. Es muss beim Bauen stets ein Miteinander sein. Wenn der Unternehmer gleich zu Beginn merkt, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Ungleichheit herrscht, dann ist das im Hinblick auf ein gutes Zusammenspiel nicht positiv. Deshalb mag ich dieses Buch so sehr: Es bringt alle Beteiligten auf den gleichen Wissensstand. In diesem Fall lernen Unternehmer, dass sie auf solche Klauseln achten und nicht jeden heimtückischen Werkvertrag unterschreiben sollten.Ist der Unternehmer zur Prüfung verpflichtet?
Es geht um die SIA-Norm 118, Artikel 25, Absatz 3 (Übernahme der Mängelhaftung und einer Schadenersatzpflicht). Solange nichts anderes explizit festgehalten wurde, tritt diese Regelung in Kraft. Sie besagt, dass der Unternehmer nicht zur Prüfung der Planung verpflichtet ist, wenn bauherrenseitig Sachverstand vorhanden ist. Der Unternehmer ist jedoch «im Rahmen des Zumutbaren» zur Prüfung der Pläne verpflichtet. Was ist jetzt aber «zumutbar»? «Die Prüfungspflicht bezieht sich auf Unstimmigkeiten oder andere Mängel. Unstimmigkeiten sind Fehler, Widersprüche oder Lücken in oder zwischen Plänen, aber auch fehlerhafte, widersprüchliche oder unvollständige Angaben über den Baugrund oder über die bestehende Bausubstanz.» Grundsätzlich kann der Unternehmer auf die Planung vertrauen, wenn der Bauherr ein Profi ist. Gleiches gilt, wenn der Bauherr einen sachverständigen Berater wie einen Bauleiter zur Seite hat. Das Vertrauen hat jedoch seine Grenzen, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist und ins Auge springt. «Ist der Bauherr aber ein Laie, hat der Unternehmer eine Prüfungspflicht im Umfang des ihm vorausgesetzten Sachverstands.» Diese Prüfung muss aber keine technisch anspruchsvolle und teure Untersuchung umfassen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Werklohn steht. Das bedeutet also, dass man nicht alles bis zur hintersten und letzten Schraube unter die Lupe nehmen muss. Ansonsten müsste man dem Unternehmer eigentlich auch einen Planer-Auftrag zusprechen.